Rechtssatz RS0092854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092854
Entscheidungsdatum
29.03.1994
Rechtssatz
Eine als objektive Bedingung der Strafbarkeit wegen § 91 Abs 1 StGB vorausgesetzte schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) ist nur dann gegeben, wenn die Tat eine längere als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.Eine als objektive Bedingung der Strafbarkeit wegen Paragraph 91, Absatz eins, StGB vorausgesetzte schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ist nur dann gegeben, wenn die Tat eine längere als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092854
Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0110OS00034_9400000_001