Rechtssatz RS0092882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092882
Geschäftszahl
12Os180/76; 12Os17/89; 11Os134/06z
Entscheidungsdatum
23.01.2007
Rechtssatz
Sadistische oder masochistische Mißhandlungen verstoßen grundsätzlich gegen die guten Sitten, weshalb einer Einwilligung des Verletzten zu ihnen für die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens keine Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 180/76
Entscheidungstext OGH 10.03.1977 12 Os 180/76
- 12 Os 17/89
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 12 Os 17/89
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Duldung der Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar. (T1)
- 11 Os 134/06z
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 134/06z
Vgl aber; Beisatz: Die Reichweite des § 90 Abs 1 StGB erstreckt sich jedenfalls nicht auf vorhersehbare schwere Körperverletzungen, die im Zuge sado-masochistischer Praktiken zugefügt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092882
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0120OS00180_7600000_002