Rechtssatz RS0092889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092889
Entscheidungsdatum
20.02.1991
Rechtssatz
§ 91 StGB ist nur in Ansehung des Urhebers der schweren Folge zu den §§ 84 bis 87 StGB §§ 75 f StGB subsidiär. Demnach ist nur die Tat des mit entsprechendem Vorsatz handelnden Urhebers ausschließlich den vorangeführten Gesetzesbestimmungen zu unterstellen, wogegen andere Teilnehmer am Raufhandel, die nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, für einen schweren Erfolg daneben (bloß) nach dem § 91 StGB zu bestrafen sind.Paragraph 91, StGB ist nur in Ansehung des Urhebers der schweren Folge zu den Paragraphen 84 bis 87 StGB Paragraphen 75, f StGB subsidiär. Demnach ist nur die Tat des mit entsprechendem Vorsatz handelnden Urhebers ausschließlich den vorangeführten Gesetzesbestimmungen zu unterstellen, wogegen andere Teilnehmer am Raufhandel, die nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, für einen schweren Erfolg daneben (bloß) nach dem Paragraph 91, StGB zu bestrafen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092889
Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0130OS00108_9000000_003