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Rechtssatz RS0092891×

Rechtssatz RS0092891

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092891

Geschäftszahl

13Os175/94 (13Os176/94; 13Os177/94); 12Os27/23x

Entscheidungsdatum

22.05.2023

Rechtssatz

Der Ausdruck "besondere Qualen" in Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits wowie eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer dieser Beeinträchtigung müssen so zusammentreffen, daß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist. Diese besonderen Qualen müssen bereits mit der Tatverwirklichung als solcher verbunden sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 175/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 13 Os 175/94
  • 12 Os 27/23x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2023 12 Os 27/23x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092891

Im RIS seit

30.11.1994

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0130OS00175_9400000_001