Rechtssatz RS0092908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092908
Geschäftszahl
12Os107/80; 13Os175/94 (13Os176/94, 13Os177/94)
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle genügt nicht, daß die aus der Tat resultierende Verletzung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war; maßgeblich ist vielmehr, ob schon die Handlung selbst besondere Qualen hervorgerufen hat. Es kommt also auf die Art des Angriffs, auf eine für den Angegriffenen besonders qualvolle Verübung der Tat, nicht aber auf die Folgen an. Besondere Qualen liegen aber auch vor, wenn sie zufolge ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen (EvBl 1979/46). Vorliegend war das Anschütten mit heißem Wasser in der Genitalgegend, wodurch die Verletzte großflächige Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades erlitt, mit intensivem Schmerz verbunden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 107/80
Entscheidungstext OGH 11.09.1980 12 Os 107/80
Veröff: SSt 51/43 = EvBl 1981/133 S 396 = RZ 1980/62 S 248
- 13 Os 175/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 13 Os 175/94
Vgl auch; Beisatz: Mehrfaches Zufügen von Brandwunden durch glühende Zigaretten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092908
Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0120OS00107_8000000_001