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Rechtssatz RS0092908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092908

Geschäftszahl

12Os107/80; 13Os175/94 (13Os176/94, 13Os177/94)

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle genügt nicht, daß die aus der Tat resultierende Verletzung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war; maßgeblich ist vielmehr, ob schon die Handlung selbst besondere Qualen hervorgerufen hat. Es kommt also auf die Art des Angriffs, auf eine für den Angegriffenen besonders qualvolle Verübung der Tat, nicht aber auf die Folgen an. Besondere Qualen liegen aber auch vor, wenn sie zufolge ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen (EvBl 1979/46). Vorliegend war das Anschütten mit heißem Wasser in der Genitalgegend, wodurch die Verletzte großflächige Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades erlitt, mit intensivem Schmerz verbunden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 107/80
    Entscheidungstext OGH 11.09.1980 12 Os 107/80
    Veröff: SSt 51/43 = EvBl 1981/133 S 396 = RZ 1980/62 S 248
  • 13 Os 175/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 13 Os 175/94
    Vgl auch; Beisatz: Mehrfaches Zufügen von Brandwunden durch glühende Zigaretten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092908

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0120OS00107_8000000_001