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Rechtssatz RS0092917

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092917

Geschäftszahl

12Os154/89

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Rechtssatz

Die Forderungen nach Verhinderung oder Erzwingung einer bestimmten Amtshandlung sind mit dem "Sich-Bemächtigen" einer Geisel im Sinn des Paragraph 102, StGB typischerweise verbunden. Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung für erpresserische Entführung ergibt eine wertabwägende Auslegung, auch wenn formal gleichzeitig der Tatbestand nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB erfüllt ist, daß durch die Unterstellung der Tat allein unter den Tatbestand des Paragraph 102, StGB der deliktische Gesamtunwert des Sachverhalts jedenfalls bei der (hier gegebenen) Fallkonstellation, wo sich das Geschehen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konzentriert abgespielt hat, konsumiert ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 154/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 12 Os 154/89
    Veröff: EvBl 1990/86 S 376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092917

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0120OS00154_8900000_001