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Rechtssatz RS0092923

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092923

Geschäftszahl

11Os165/82

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Rechtssatz

Einer Drohung mit einer Weitergabe von Fotos, auf denen die bedrohte Frau nackt in eindeutig sexualbezogener Pose abgebildet ist, an die Presse kommt Rechtserheblichkeit im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB unabhängig davon zu, ob es (mit Wahrscheinlichkeit) zur Veröffentlichung in einem Medium kommt oder nicht. Schon die Weitergabe eines solcher Bilder an Außerstande führt insoweit in der Regel zu einer Schmälerung des Rufes der Abgebildeten in sittlicher Beziehung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 165/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 11 Os 165/82
    Veröff: SSt 54/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092923

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0110OS00165_8200000_001