Rechtssatz RS0092923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092923
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
Einer Drohung mit einer Weitergabe von Fotos, auf denen die bedrohte Frau nackt in eindeutig sexualbezogener Pose abgebildet ist, an die Presse kommt Rechtserheblichkeit im Sinne des § 74 Z 5 StGB unabhängig davon zu, ob es (mit Wahrscheinlichkeit) zur Veröffentlichung in einem Medium kommt oder nicht. Schon die Weitergabe eines solcher Bilder an Außerstande führt insoweit in der Regel zu einer Schmälerung des Rufes der Abgebildeten in sittlicher Beziehung.Einer Drohung mit einer Weitergabe von Fotos, auf denen die bedrohte Frau nackt in eindeutig sexualbezogener Pose abgebildet ist, an die Presse kommt Rechtserheblichkeit im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB unabhängig davon zu, ob es (mit Wahrscheinlichkeit) zur Veröffentlichung in einem Medium kommt oder nicht. Schon die Weitergabe eines solcher Bilder an Außerstande führt insoweit in der Regel zu einer Schmälerung des Rufes der Abgebildeten in sittlicher Beziehung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092923
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0110OS00165_8200000_001