Rechtssatz RS0092941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092941
Geschäftszahl
15Os6/93; 13Os74/97 (13Os75/97)
Entscheidungsdatum
09.07.1997
Rechtssatz
Das Entführen oder sontige Sich-Bemächtigen muß entweder (1.Alternative) ohne Einwilligung des Opfers, aber mit Gewaltanwendungen gegen dieses, oder (2.Alternative) zwar mit Einwilligung des Opfers, aber derart erfolgt sein, daß der Täter diese Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat. Diese verschiedenen Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind rechtlich gleichwertig.Das Entführen oder sontige Sich-Bemächtigen muß entweder (1.Alternative) ohne Einwilligung des Opfers, aber mit Gewaltanwendungen gegen dieses, oder (2.Alternative) zwar mit Einwilligung des Opfers, aber derart erfolgt sein, daß der Täter diese Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat. Diese verschiedenen Tatmodalitäten des Paragraph 102, Absatz eins, StGB sind rechtlich gleichwertig.
Entscheidungstexte
- 15 Os 6/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 6/93
- 13 Os 74/97
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 13 Os 74/97
Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung als eines der Begehungsmittel liegt bei der Androhung einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen (§ 74 Z 5 StGB) vor, das Inaussichtstellen einer bloßen Mißhandlung genügt nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092941
Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0150OS00006_9300000_001