Rechtssatz RS0092967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092967
Entscheidungsdatum
20.11.1996
Rechtssatz
Schwere Nötigung durch Drohung mit dem Tod gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen.Schwere Nötigung durch Drohung mit dem Tod gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB setzt voraus, daß die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 19/87
Entscheidungstext OGH 02.04.1987 12 Os 19/87
Veröff: SSt 58/25
- 11 Os 32/87
Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 32/87
- 13 Os 165/96
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 165/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092967
Dokumentnummer
JJR_19870402_OGH0002_0120OS00019_8700000_001