Rechtssatz RS0092983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092983
Entscheidungsdatum
21.01.2009
Rechtssatz
Das Vorhalten einer - für den Bedrohten nicht als mindergefährliche Schusswaffe erkennbaren - Gaspistole stellt schon im Hinblick auf die Immanenz des angedrohten Übels eine hochgradig intensive Bedrohung dar, deren deliktsspezifische Eignung nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung entfallen könnte, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohgebärde mit der Schusswaffe durch besondere, für den Bedrohten erkennbare Umstände des Einzelfalls indiziert wäre.Das Vorhalten einer - für den Bedrohten nicht als mindergefährliche Schusswaffe erkennbaren - Gaspistole stellt schon im Hinblick auf die Immanenz des angedrohten Übels eine hochgradig intensive Bedrohung dar, deren deliktsspezifische Eignung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung entfallen könnte, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohgebärde mit der Schusswaffe durch besondere, für den Bedrohten erkennbare Umstände des Einzelfalls indiziert wäre.
Entscheidungstexte
- 12 Os 19/87
Entscheidungstext OGH 02.04.1987 12 Os 19/87
Veröff: SSt 58/25
- 14 Os 26/88
Entscheidungstext OGH 25.05.1988 14 Os 26/88
Beisatz: Hier: Abgabe von Schüssen aus einer Gaspistole. (T1)
- 15 Os 159/08h
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 15 Os 159/08h
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092983
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19870402_OGH0002_0120OS00019_8700000_002