Rechtssatz RS0092984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092984
Entscheidungsdatum
13.11.2012
Rechtssatz
Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (§ 84 Abs 3; § 142 Abs 2 StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehementer Weise eingesetzt wird, ist eine Gewaltanwendung erst dann als "schwer" anzusehen, wenn sie deutlich oberhalb der Schwelle der "erheblichen Gewalt" liegt.Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (Paragraph 84, Absatz 3,; Paragraph 142, Absatz 2, StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehementer Weise eingesetzt wird, ist eine Gewaltanwendung erst dann als "schwer" anzusehen, wenn sie deutlich oberhalb der Schwelle der "erheblichen Gewalt" liegt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 129/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Os 129/91
Veröff: EvBl 1992/79 S 338
- 15 Os 31/93
Entscheidungstext OGH 27.05.1993 15 Os 31/93
Vgl auch; Beisatz: Dreistufiger Gewaltbegriff des Strafgesetzbuches. (T1)
- 13 Os 61/96
Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 61/96
- 11 Os 99/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 99/02
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 118/12f
Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 118/12f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092984
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0110OS00129_9100000_001