Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0093008×

Rechtssatz RS0093008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093008

Geschäftszahl

9Os174/76

Entscheidungsdatum

25.01.1977

Rechtssatz

Ein längere Zeit hindurch qualvoller Zustand ist zu bejahen, wenn sich Besorgnis und Furcht infolge der besonderen Tatbegehungsverhältnisse (zB wegen der besonderen Art oder wegen des besonders wirksamen Inhalts der gewählten Drohungen oder wegen deren Wiederholung oder der besonderen Begleitumstände) derart steigern, daß sie eine längere Zeit hindurch wirksame, den Betroffenen peinigende, schwere seelische Beeinträchtigung (etwa in Form von quälenden Angstzuständen oder Depressionen) bewirken.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 174/76
    Entscheidungstext OGH 25.01.1977 9 Os 174/76
    Veröff: SSt 48/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093008

Dokumentnummer

JJR_19770125_OGH0002_0090OS00174_7600000_001