Rechtssatz RS0093008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093008
Entscheidungsdatum
25.01.1977
Rechtssatz
Ein längere Zeit hindurch qualvoller Zustand ist zu bejahen, wenn sich Besorgnis und Furcht infolge der besonderen Tatbegehungsverhältnisse (zB wegen der besonderen Art oder wegen des besonders wirksamen Inhalts der gewählten Drohungen oder wegen deren Wiederholung oder der besonderen Begleitumstände) derart steigern, daß sie eine längere Zeit hindurch wirksame, den Betroffenen peinigende, schwere seelische Beeinträchtigung (etwa in Form von quälenden Angstzuständen oder Depressionen) bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093008
Dokumentnummer
JJR_19770125_OGH0002_0090OS00174_7600000_001