Rechtssatz RS0093009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093009
Entscheidungsdatum
19.10.1988
Rechtssatz
Hausfriedensbruch an einem unbewohnten Haus oder an einer leerstehenden Wohnung ist begrifflich unmöglich, weil es zum Wesen dieses Deliktes gehört, daß durch Gewalt gegen Personen oder Sachen oder durch Drohung mit solcher Gewalt der gegen das Eindringen bzw gegen den Eintritt anderer gerichtete Willen des das Hausrecht Ausübenden gebeugt, der Eintritt bzw das Eindringen erzwungen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093009
Dokumentnummer
JJR_19881019_OGH0002_0140OS00142_8800000_001