Rechtssatz RS0093017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093017
Geschäftszahl
13Os34/87; 11Os122/89 (11Os123/89)
Entscheidungsdatum
21.02.1990
Rechtssatz
Die Tat (§ 144 Abs 1 StGB) ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf das geforderte Verhalten hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Konnex steht. Die Drohung mit einer Anzeige ist kein sittlich erlaubtes Mittel, um sich ohne Rechtsanspruch Geld zu verschaffen.Die Tat (Paragraph 144, Absatz eins, StGB) ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf das geforderte Verhalten hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Konnex steht. Die Drohung mit einer Anzeige ist kein sittlich erlaubtes Mittel, um sich ohne Rechtsanspruch Geld zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 34/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 13 Os 34/87
Veröff: JBl 1988,126
- 11 Os 122/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 11 Os 122/89
nur: Die Tat (§ 144 Abs 1 StGB) ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf das geforderte Verhalten hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Konnex steht. (T1) Veröff: EvBl 1990/106 S 478 = RZ 1990/104 S 236
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093017
Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0130OS00034_8700000_001