Rechtssatz RS0093019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093019
Geschäftszahl
13Os152/92 (13Os153/92)
Entscheidungsdatum
17.02.1993
Rechtssatz
Durch eine unrichtige Selbstbezichtigung des Opfers in Richtung des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB als Nötigungsziel werden besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt.Durch eine unrichtige Selbstbezichtigung des Opfers in Richtung des Verbrechens der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB als Nötigungsziel werden besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093019
Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00152_9200000_001