Rechtssatz RS0093024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093024
Entscheidungsdatum
02.04.1992
Rechtssatz
Die Nötigung eines (die tätliche Konfrontation anstrebenden) Verfolgers zur Abstandnahme weiterer (rechtsgrundloser) Verfolgung, um weiteren mit Grund zu vermutenden Angriffen auf die Bewegungsfreiheit oder die körperliche Integrität zu entgegen, ist - auch bei Verwendung eines Messers als Drohmittel - bei Anlegung eines nicht überhöhten Maßstabes mit den Erfordernissen sozialer Adäquanz in Einklang zu bringen und damit gerechtfertigt im Sinne des § 105 Abs 2 StGB.Die Nötigung eines (die tätliche Konfrontation anstrebenden) Verfolgers zur Abstandnahme weiterer (rechtsgrundloser) Verfolgung, um weiteren mit Grund zu vermutenden Angriffen auf die Bewegungsfreiheit oder die körperliche Integrität zu entgegen, ist - auch bei Verwendung eines Messers als Drohmittel - bei Anlegung eines nicht überhöhten Maßstabes mit den Erfordernissen sozialer Adäquanz in Einklang zu bringen und damit gerechtfertigt im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093024
Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0150OS00013_9200000_004