Rechtssatz RS0093026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093026
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Der Urkundeneigenschaft eines Beschuldigtenprotokolls steht der Umstand, daß es der Vernommene (noch) nicht unterfertigt hatte, nicht entgegen; bereits mit der Unterschrift des Richters und des Schriftführers lag eine von diesen Personen garantierte, schriftliche und rechtserhebliche Erklärung vor, wonach der Beschuldigte von ihnen die protokollierte Aussage abgelegt hat.
Entscheidungstexte
- 15 Os 130/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 15 Os 130/87
- 15 Os 179/87
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 15 Os 179/87
Vgl auch; Beisatz: Mit Unterfertigung desselben Protokolls stellt aber auch der Vernommene seinerseits eine rechtserhebliche schriftliche Erklärung aus und damit gleichfalls eine (einen integrierenden Bestandteil der bereits errichteten öffentlichen Urkunde darstellende weitere) Urkunde her. (T1) Veröff: SSt 59/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093026
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00130_8700000_001