Rechtssatz RS0093029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093029
Geschäftszahl
11Os32/87; 14Os110/96 (14Os140/96)
Entscheidungsdatum
08.10.1996
Rechtssatz
Drohung mit Gewalt im Sinn des § 109 Abs 1 StGB ist schon dann gegeben, wenn der Täter jemandem, der ihm den Eintritt verwehren will, ankündigt, er werde sich unter Einsatz physischer Gewalt durch eine Sachbeschädigung Zugang zur Wohnung verschaffen.Drohung mit Gewalt im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, StGB ist schon dann gegeben, wenn der Täter jemandem, der ihm den Eintritt verwehren will, ankündigt, er werde sich unter Einsatz physischer Gewalt durch eine Sachbeschädigung Zugang zur Wohnung verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093029
Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00032_8700000_002