Rechtssatz RS0093031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093031
Entscheidungsdatum
16.05.1995
Rechtssatz
Eine Verletzung besonders wichtiger (familiärer) Interessen des Genötigten liegt dann vor, wenn die Nötigung eine massive Beeinträchtigung von Elternrechten und der hieraus resultierenden Schutzfunktion gegenüber einem Kind zum Ziel hat (hier: Nötigung der Mutter zur Herausgabe ihres Kindes an den alkoholisierten und gewalttätigen außerehelichen Vater).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093031
Dokumentnummer
JJR_19950516_OGH0002_0140OS00044_9500000_005