Rechtssatz RS0093048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093048
Entscheidungsdatum
08.08.1989
Rechtssatz
Das bloße Bewußtsein, sich an ein bestehendes Hausverbot nicht gehalten oder für das Eindringen in die Wohnstätte bloß eine hiefür nicht vorgesehene Öffnung benützt zu haben, genügt für sich allein zur Bejahung der subjektiven Tatseite des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB nicht.Das bloße Bewußtsein, sich an ein bestehendes Hausverbot nicht gehalten oder für das Eindringen in die Wohnstätte bloß eine hiefür nicht vorgesehene Öffnung benützt zu haben, genügt für sich allein zur Bejahung der subjektiven Tatseite des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093048
Dokumentnummer
JJR_19890808_OGH0002_0110OS00093_8900000_003