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Rechtssatz RS0093065×

Rechtssatz RS0093065

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093065

Geschäftszahl

10Os10/85

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Rechtssatz

Zum Tatbestand ist nicht unbedingt erforderlich, daß die beabsichtigte Gewalt gegen eine Person tatplanmäßig in dem geschützten Raum selbst stattfinden müßte. Die bloß darauf gerichtete Absicht, eine zunächst "dort" befindliche Person durch Drohung mit Gewalt zum Verlassen des Raumes zu nötigen, um sodann in unmittelbarer Folge die Gewalt gegen diese außerhalb des Raumes zu üben, ist ebenfalls tatbestandsmäßig.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 10/85
    Entscheidungstext OGH 16.04.1985 10 Os 10/85
    Veröff: SSt 56/26 = JBl 1985,754 = EvBl 1986/23 S 93 = RZ 1986/52 S 170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093065

Dokumentnummer

JJR_19850416_OGH0002_0100OS00010_8500000_003