Rechtssatz RS0093065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093065
Entscheidungsdatum
16.04.1985
Rechtssatz
Zum Tatbestand ist nicht unbedingt erforderlich, daß die beabsichtigte Gewalt gegen eine Person tatplanmäßig in dem geschützten Raum selbst stattfinden müßte. Die bloß darauf gerichtete Absicht, eine zunächst "dort" befindliche Person durch Drohung mit Gewalt zum Verlassen des Raumes zu nötigen, um sodann in unmittelbarer Folge die Gewalt gegen diese außerhalb des Raumes zu üben, ist ebenfalls tatbestandsmäßig.
Entscheidungstexte
- 10 Os 10/85
Entscheidungstext OGH 16.04.1985 10 Os 10/85
Veröff: SSt 56/26 = JBl 1985,754 = EvBl 1986/23 S 93 = RZ 1986/52 S 170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093065
Dokumentnummer
JJR_19850416_OGH0002_0100OS00010_8500000_003