Rechtssatz RS0093074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093074
Entscheidungsdatum
23.10.2008
Rechtssatz
Mit dem Begriff der "Obhut" des § 92 StGB wird in gleicher Weise wie dem der "Aufsicht" des § 212 StGB eine Beziehung erfasst, die nicht auf einer bestimmten Rechtsgrundlage beruht, sondern faktischen Lebensverhältnissen entspricht, die nach heute allgemein herrschender Auffassung auch eine sittliche Verpflichtung begründen können. Demnach kann auch ein Angehörigenverhältnis gemäß § 72 Abs 2 StGB die Verpflichtung des einen Lebensgefährten zur Obhut gegenüber einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind des anderen begründen.Mit dem Begriff der "Obhut" des Paragraph 92, StGB wird in gleicher Weise wie dem der "Aufsicht" des Paragraph 212, StGB eine Beziehung erfasst, die nicht auf einer bestimmten Rechtsgrundlage beruht, sondern faktischen Lebensverhältnissen entspricht, die nach heute allgemein herrschender Auffassung auch eine sittliche Verpflichtung begründen können. Demnach kann auch ein Angehörigenverhältnis gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB die Verpflichtung des einen Lebensgefährten zur Obhut gegenüber einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind des anderen begründen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 3/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 14 Os 3/91
- 12 Os 139/08w
Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 139/08w
Vgl; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der den Bruder treffenden Obhutspflichtverletzung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093074
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0140OS00003_9100000_001