Rechtssatz RS0093100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093100
Geschäftszahl
10Os177/77 (10Os178/77)
Entscheidungsdatum
21.12.1977
Rechtssatz
Wer einen anderen einer von Amtswegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht oder Standespflicht falsch verdächtigt, verwirklicht, falls er ihn dadurch vorsätzlich der (konkreten) Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, primär den Tatbestand der Verleumdung als Offizialdelikt. Beschuldigt er einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise nur einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, so verantwortet er bloß das Vergehen der üblen Nachrede als Privatanklagedelikt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093100
Dokumentnummer
JJR_19771221_OGH0002_0100OS00177_7700000_002