Rechtssatz RS0093124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093124
Entscheidungsdatum
28.10.1977
Rechtssatz
Täuschungshandlungen (hier: Anbringen eines ungültigen ausländischen Kennzeichens), die darauf abzielen, eine Beanstandung wegen unbefugten Abstellens des Kraftfahrzeugs ohne behördlichem Kennzeichen auf öffentlichem Grund hintanzuhalten, verletzen ein konkretes staatliches Recht und sind daher nach § 108 StGB zu beurteilen.Täuschungshandlungen (hier: Anbringen eines ungültigen ausländischen Kennzeichens), die darauf abzielen, eine Beanstandung wegen unbefugten Abstellens des Kraftfahrzeugs ohne behördlichem Kennzeichen auf öffentlichem Grund hintanzuhalten, verletzen ein konkretes staatliches Recht und sind daher nach Paragraph 108, StGB zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093124
Dokumentnummer
JJR_19771028_OGH0002_0090OS00130_7700000_001