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Rechtssatz RS0093165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093165

Geschäftszahl

12Os136/85; 11Os68/11a

Entscheidungsdatum

25.08.2011

Rechtssatz

Ein Apotheker, der Organe des jeweiligen Sozialversicherungsträgers darüber täuscht, dass er statt der abgerechneten (- zum Schein - rezeptierten, verschreibbaren) Arzneimittel, die an sich als notwendige Heilmittel zu ersetzen wären, dem Kassenpatienten andere (wertmäßig entsprechende, gleichfalls ärztlich verordnete, aber nach den Richtlinien des Sozialversicherungsträgers nicht verschreibbare) Medikamente ausgefolgt hat, welche in concreto für den Heilungszweck (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) gleichermaßen notwendig waren, hat mangels strafrechtlich relevanter vermögensrechtlicher Schädigung des Sozialversicherungsträgers weder Betrug noch - mangels Schädigung anderer konkreter Rechte - Täuschung zu verantworten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 136/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 12 Os 136/85
    Veröff: SSt 57/34 = JBl 1987,193
  • 11 Os 68/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
    Vgl; Beisatz: Wird ein Sozialversicherungsträger darüber getäuscht, dass ein Arzt Leistungen erbracht hat, die im Leistungskatalog vorhanden sind, und erstattet er deswegen deren Kosten, ist es für den Eintritt des Schadens aus strafrechtlicher Sicht irrelevant, ob die vom Arzt tatsächlich durchgeführten (nicht im Leistungskatalog und damit nicht erstattungsfähigen) Behandlungen auf lange Sicht womöglich einen besseren Heilungserfolg gebracht hätten, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung jener der Vermögensverschiebung ist und die erbrachte Leistung für den Sozialversicherungsträger individuell unbrauchbar und damit wertlos war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19860522_OGH0002_0120OS00136_8500000_003