Rechtssatz RS0093165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093165
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
Ein Apotheker, der Organe des jeweiligen Sozialversicherungsträgers darüber täuscht, dass er statt der abgerechneten (- zum Schein - rezeptierten, verschreibbaren) Arzneimittel, die an sich als notwendige Heilmittel zu ersetzen wären, dem Kassenpatienten andere (wertmäßig entsprechende, gleichfalls ärztlich verordnete, aber nach den Richtlinien des Sozialversicherungsträgers nicht verschreibbare) Medikamente ausgefolgt hat, welche in concreto für den Heilungszweck (§ 133 Abs 2 ASVG) gleichermaßen notwendig waren, hat mangels strafrechtlich relevanter vermögensrechtlicher Schädigung des Sozialversicherungsträgers weder Betrug noch - mangels Schädigung anderer konkreter Rechte - Täuschung zu verantworten.Ein Apotheker, der Organe des jeweiligen Sozialversicherungsträgers darüber täuscht, dass er statt der abgerechneten (- zum Schein - rezeptierten, verschreibbaren) Arzneimittel, die an sich als notwendige Heilmittel zu ersetzen wären, dem Kassenpatienten andere (wertmäßig entsprechende, gleichfalls ärztlich verordnete, aber nach den Richtlinien des Sozialversicherungsträgers nicht verschreibbare) Medikamente ausgefolgt hat, welche in concreto für den Heilungszweck (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) gleichermaßen notwendig waren, hat mangels strafrechtlich relevanter vermögensrechtlicher Schädigung des Sozialversicherungsträgers weder Betrug noch - mangels Schädigung anderer konkreter Rechte - Täuschung zu verantworten.
Entscheidungstexte
- 12 Os 136/85
Entscheidungstext OGH 22.05.1986 12 Os 136/85
Veröff: SSt 57/34 = JBl 1987,193
- 11 Os 68/11a
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
Vgl; Beisatz: Wird ein Sozialversicherungsträger darüber getäuscht, dass ein Arzt Leistungen erbracht hat, die im Leistungskatalog vorhanden sind, und erstattet er deswegen deren Kosten, ist es für den Eintritt des Schadens aus strafrechtlicher Sicht irrelevant, ob die vom Arzt tatsächlich durchgeführten (nicht im Leistungskatalog und damit nicht erstattungsfähigen) Behandlungen auf lange Sicht womöglich einen besseren Heilungserfolg gebracht hätten, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung jener der Vermögensverschiebung ist und die erbrachte Leistung für den Sozialversicherungsträger individuell unbrauchbar und damit wertlos war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093165
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19860522_OGH0002_0120OS00136_8500000_003