Rechtssatz RS0093168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093168
Geschäftszahl
12Os24/92 (12Os25/92)
Entscheidungsdatum
17.09.1992
Rechtssatz
Der für den Primärbetrachter eigenständige Informationsgehalt der redaktionellen Aufmachung einer in einem Printmedium veröffentlichten (wenn auch tatsächlich erstatteten) "Strafanzeige" kann selbst dann zur Tatbestandsverwirklichung nach § 111 Abs 1 und 2 StGB geeignet sein, wenn sich die Haltlosigkeit der Anzeige schon aus ihrer - die Kenntnisnahme des gesamten Inhalts voraussetzenden - Selbstrelativierung ergibt.Der für den Primärbetrachter eigenständige Informationsgehalt der redaktionellen Aufmachung einer in einem Printmedium veröffentlichten (wenn auch tatsächlich erstatteten) "Strafanzeige" kann selbst dann zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB geeignet sein, wenn sich die Haltlosigkeit der Anzeige schon aus ihrer - die Kenntnisnahme des gesamten Inhalts voraussetzenden - Selbstrelativierung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093168
Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0120OS00024_9200000_001