Rechtssatz RS0093169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093169
Geschäftszahl
10Os175/81; 13Os93/91; 11Os60/04
Entscheidungsdatum
27.07.2004
Rechtssatz
Durch ein plötzliches, kurzfristiges "Schrecken" des Tatopfers allein kann das Vergehen nach § 107 StGB nur dann verwirklicht werden, wenn damit zugleich auch eine (darin gelegene) Drohung, also die Ankündigung eines bevorstehenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt, verbunden ist.Durch ein plötzliches, kurzfristiges "Schrecken" des Tatopfers allein kann das Vergehen nach Paragraph 107, StGB nur dann verwirklicht werden, wenn damit zugleich auch eine (darin gelegene) Drohung, also die Ankündigung eines bevorstehenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt, verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 175/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 10 Os 175/81
Veröff: EvBl 1982/108 S 357
- 13 Os 93/91
Entscheidungstext OGH 15.07.1992 13 Os 93/91
Vgl auch; Beisatz: In einem Erschrecken allein kann eine gefährliche Drohung nicht gelegen sein. (T1)
- 11 Os 60/04
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 60/04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093169
Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0100OS00175_8100000_001