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Rechtssatz RS0093174

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093174

Geschäftszahl

15Os185/93

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Rechtssatz

Eine gröbliche Vernachlässigung der Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut liegt dann vor, wenn zwischen jenem Vorgehen, welches unter den gegebenen Umständen allgemein erwartet wird, und dem pflichtwidrigen Verhalten ein krasses Mißverhältnis besteht (Kienapfel BT römisch eins 3.Auflage Paragraph 92, RdZ 21, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage Paragraph 92, RN 10). Das Tatbestandserfordernis der Gröblichkeit der Pflichtverletzung zielt auf die Erfassung beträchtlicher Vernachlässigung ab, zu deren Umschreibung sich die Judikatur der Wendung bedient, daß die Abweichung geradezu auf einen Charaktermangel des Täters hinweisen muß. Damit wird der auffällige Niveauunterschied zwischen Pflichterfüllung und tatbestandsmäßiger Pflichtverletzung verdeutlicht, aber nicht die Auffassung entwickelt, daß das Tatbestandsmerkmal der gröblichen Pflichtverletzung nur dann erfüllt sei, wenn sich darin ein ganz bestimmter Charaktermangel des Täters manifestiert hat. Feststellungen über Art und Gewicht allfälliger Charakterfehler, insbesondere über eigensüchtige Motive wie Vergnügungssucht oder Geiz sind daher nicht geboten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 185/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1994 15 Os 185/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093174

Dokumentnummer

JJR_19940217_OGH0002_0150OS00185_9300000_001