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Rechtssatz RS0093231×

Rechtssatz RS0093231

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093231

Geschäftszahl

10Os81/84

Entscheidungsdatum

29.01.1985

Rechtssatz

Zielt ein beim Fahren ohne Führerschein betretener Lenker mit einer Täuschung der Sicherheitsorgane darauf ab, den Staat nicht nur im ius puniendi (einschließlich der Verhinderung seiner Weiterfahrt) zu schädigen, sondern darüberhinaus auch im konkreten Recht als solchem, ihn als Person ohne Lenkerberechtigung vom Straßenverkehr auszuschließen, dann begeht er das Vergehen nach Paragraph 108, StGB; ob der Täuschung eine solcherart weitergehende Zielvorstellung zugrunde liegt oder nicht, wird in der Regel aus seinem auf die Weiterfahrt folgenden Verhalten zu erschließen sein.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 81/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 10 Os 81/84
    Veröff: EvBl 1985/123 S 598 = ZVR 1986/100 S 246

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093231

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0100OS00081_8400000_002