Rechtssatz RS0093270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093270
Entscheidungsdatum
17.03.1974
Rechtssatz
Eine Konsumtion einer Drohung mit Schlägen durch die wirklich erfolgten Tätlichkeiten kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um weitere (neue) Drohungen nach früheren, bereits abgeschlossenen Tätlichkeiten handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093270
Dokumentnummer
JJR_19740317_OGH0002_0120OS00175_7300000_001