Rechtssatz RS0093273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093273
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Ein Verzicht des Verletzten auf Hilfeleistung ist nicht rechtswirksam, wenn es dem verzichtenden an der entsprechenden Einsichtsfähigkeit und/ oder Urteilsfähigkeit gebricht, die etwa bei einer erheblichen Alkoholisierung, bei einer anderen ersichtlichen Bewußtseinstrübung oder wegen Vorliegens eines Unfallschocks in der Regel auszuschließen sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093273
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0120OS00171_8900000_001