Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0093273×

Rechtssatz RS0093273

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093273

Geschäftszahl

12Os171/89

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Rechtssatz

Ein Verzicht des Verletzten auf Hilfeleistung ist nicht rechtswirksam, wenn es dem verzichtenden an der entsprechenden Einsichtsfähigkeit und/ oder Urteilsfähigkeit gebricht, die etwa bei einer erheblichen Alkoholisierung, bei einer anderen ersichtlichen Bewußtseinstrübung oder wegen Vorliegens eines Unfallschocks in der Regel auszuschließen sein wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093273

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0120OS00171_8900000_001