Rechtssatz RS0093308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093308
Entscheidungsdatum
29.04.1980
Rechtssatz
In der vom Willen des Täters nicht beliebig beherrschbaren und von Zufällen des faktischen Geschehensablaufs abhängigen Wirkung eines Sprengstoffanschlages liegt der entscheidende Unterschied zum Vergehen der von vornherein auf ein begrenztes Objekt gerichteten und daher mindergefährlichen Sachbeschädigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093308
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0090OS00040_8000000_001