Rechtssatz RS0093319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093319
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Ein rechtswirksamer Verzicht des Verletzten beseitigt die Pflicht zur Hilfeleistung und schließt daher auch die Tatbestandsmäßigkeit der Untätigkeit des Verletzten aus.
OLG Wien vom 21.04.1978, 12 Bs 110/78; Veröff: ZVR 1978/223 S 252
Entscheidungstexte
- 12 Os 171/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 12 Os 171/89
Vgl; Beisatz: Ein Verzicht des Verletzten auf Hilfeleistung ist nicht rechtswirksam, wenn es dem Verzichtenden an der entsprechenden Einsichtsfähigkeit und/oder Urteilsfähigkeit gebricht, die etwa bei einer erheblichen Alkoholisierung, bei einer anderen ersichtlichen Bewußtseinstrübung oder wegen Vorliegens eines Unfallschocks in der Regel auszuschließen sein wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093319
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0120OS00171_8900000_002