Rechtssatz RS0093325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093325
Entscheidungsdatum
08.06.1972
Rechtssatz
Die von einem Dieb gegen Eigentümer oder Verfolger zwar nicht in der Absicht, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, wohl aber in jener, um jemanden zu zwingen, von seiner Abhaltung zur Strafverfolgung wegen dieser Tat abzulassen, vorgenommene Gewaltausübung ist als Erpressung im Sinne des § 98 lit a StG (Nötigung nach § 105 StGB) zu beurteilen (vgl auch EvBl 1962/332).Die von einem Dieb gegen Eigentümer oder Verfolger zwar nicht in der Absicht, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, wohl aber in jener, um jemanden zu zwingen, von seiner Abhaltung zur Strafverfolgung wegen dieser Tat abzulassen, vorgenommene Gewaltausübung ist als Erpressung im Sinne des Paragraph 98, Litera a, StG (Nötigung nach Paragraph 105, StGB) zu beurteilen vergleiche auch EvBl 1962/332).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0093325
Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0120OS00071_7200000_002