Rechtssatz RS0093327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093327
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Rechtssatz
Die Abnötigung der Erklärung, weiterhin die Freundin eines Mannes (hier sogar des einen Täters) zu sein und dessen Frau zu werden, betrifft keine gänzlich bedeutungslose Handlung und ist darum tatbildlich im Sinne des § 105 StGB.Die Abnötigung der Erklärung, weiterhin die Freundin eines Mannes (hier sogar des einen Täters) zu sein und dessen Frau zu werden, betrifft keine gänzlich bedeutungslose Handlung und ist darum tatbildlich im Sinne des Paragraph 105, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093327
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0140OS00036_9300000_002