Rechtssatz RS0093335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093335
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Eine Bedrängnis im Sinn des § 128 Abs 1 Z 1, vierter Fall, StGB liegt dann vor, wenn ein den Gewahrsamsinhaber persönlich treffendes Ereignis ihm offensichtlich, sei es auch nur vorübergehend, die Obhut über die in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen unmöglich macht oder zumindest erheblich erschwert.Eine Bedrängnis im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins,, vierter Fall, StGB liegt dann vor, wenn ein den Gewahrsamsinhaber persönlich treffendes Ereignis ihm offensichtlich, sei es auch nur vorübergehend, die Obhut über die in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen unmöglich macht oder zumindest erheblich erschwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093335
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0110OS00005_8800000_002