Rechtssatz RS0093350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093350
Geschäftszahl
10Os33/87 (10Os34/87)
Entscheidungsdatum
12.05.1987
Rechtssatz
Selbst die Vollendung des Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB setzt eine "Gleichzeitigkeit" im Verhältnis zwischen der Anwendung und der Wirksamkeit des Nötigungsmittels nicht voraus.Selbst die Vollendung des Tatbestandes der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB setzt eine "Gleichzeitigkeit" im Verhältnis zwischen der Anwendung und der Wirksamkeit des Nötigungsmittels nicht voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093350
Dokumentnummer
JJR_19870512_OGH0002_0100OS00033_8700000_002