Rechtssatz RS0093370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093370
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
§ 127 Abs 1 StGB setzt für die Tatbestandsvollendung nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung voraus; es genügt die im Tatzeitpunkt vorgelegene Tendenz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit dieser Tendenz handelt ein Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, an Stelle des Berechtigten und unter dessen Ausschluß über die Sache wirtschaftlich zu verfügen, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn er sie veräußern will und ihm der Erlös im Weg eines verdeckten Dreiecks-Geschäftes zufließen soll.Paragraph 127, Absatz eins, StGB setzt für die Tatbestandsvollendung nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung voraus; es genügt die im Tatzeitpunkt vorgelegene Tendenz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit dieser Tendenz handelt ein Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, an Stelle des Berechtigten und unter dessen Ausschluß über die Sache wirtschaftlich zu verfügen, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn er sie veräußern will und ihm der Erlös im Weg eines verdeckten Dreiecks-Geschäftes zufließen soll.
Entscheidungstexte
- 10 Os 201/84
Entscheidungstext OGH 22.01.1985 10 Os 201/84
- 13 Os 126/14z
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 13 Os 126/14z
Auch; nur: Der tatsächliche Eintritt einer Bereicherung ist nicht notwendig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093370
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19850122_OGH0002_0100OS00201_8400000_001