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Rechtssatz RS0093370×

Rechtssatz RS0093370

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093370

Geschäftszahl

10Os201/84; 13Os126/14z

Entscheidungsdatum

22.01.2015

Rechtssatz

Paragraph 127, Absatz eins, StGB setzt für die Tatbestandsvollendung nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung voraus; es genügt die im Tatzeitpunkt vorgelegene Tendenz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit dieser Tendenz handelt ein Täter, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, an Stelle des Berechtigten und unter dessen Ausschluß über die Sache wirtschaftlich zu verfügen, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn er sie veräußern will und ihm der Erlös im Weg eines verdeckten Dreiecks-Geschäftes zufließen soll.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 201/84
    Entscheidungstext OGH 22.01.1985 10 Os 201/84
  • 13 Os 126/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 13 Os 126/14z
    Auch; nur: Der tatsächliche Eintritt einer Bereicherung ist nicht notwendig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19850122_OGH0002_0100OS00201_8400000_001