Rechtssatz RS0093395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093395
Geschäftszahl
9Os10/58; 9Os191/80
Entscheidungsdatum
24.03.1981
Rechtssatz
Gewaltsame Zurücknahme durch Falschspiel verlorenen Geldes mit Unterschlagung des irrtümlich zu viel zurückgenommenen Betrages ist nicht Raub, sondern Erpressung und Fundunterschlagung. Es ist unerheblich, daß in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Rüge wegen Unterlassens der Stellung einer Eventualfrage in materiell-rechtlich falscher Richtung ausgeführt wird.
Entscheidungstexte
- 9 Os 10/58
Entscheidungstext OGH 17.04.1958 9 Os 10/58
Veröff: SSt XXIX/22 = RZ 1958 H5,85
- 9 Os 191/80
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 9 Os 191/80
nur: Gewaltsame Zurücknahme durch Falschspiel verlorenen Geldes ist nicht Raub, sondern Erpressung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0093395
Dokumentnummer
JJR_19580417_OGH0002_0090OS00010_5800000_001