Rechtssatz RS0093409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093409
Entscheidungsdatum
18.11.2010
Rechtssatz
Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine Legitimationsurkunde oder Beweisurkunde ohne wirtschaftlichen (Tauschwert) Wert entzieht, ohne diese Sache - die mangels eines (Tauschwertes) Wertes nicht in das wirtschaftliche Vermögen des Täters (oder eines Dritten) übergeführt worden und daher nicht Gegenstand einer Zueignung sein kann - sich oder einem Dritten zuzueignen, hat das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 StGB zu verantworten, für dessen Tatbildlichkeit die Art des Schadens, der weder einem durch die Sache selbst repräsentierten Wirtschaftswert entsprechen, noch überhaupt vermögensrechtlicher Natur sein muß, sondern sich auch aus den Persönlichen Verhältnissen des Verletzten zur entzogenen Sache ergeben kann, belanglos ist.Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine Legitimationsurkunde oder Beweisurkunde ohne wirtschaftlichen (Tauschwert) Wert entzieht, ohne diese Sache - die mangels eines (Tauschwertes) Wertes nicht in das wirtschaftliche Vermögen des Täters (oder eines Dritten) übergeführt worden und daher nicht Gegenstand einer Zueignung sein kann - sich oder einem Dritten zuzueignen, hat das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach dem Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu verantworten, für dessen Tatbildlichkeit die Art des Schadens, der weder einem durch die Sache selbst repräsentierten Wirtschaftswert entsprechen, noch überhaupt vermögensrechtlicher Natur sein muß, sondern sich auch aus den Persönlichen Verhältnissen des Verletzten zur entzogenen Sache ergeben kann, belanglos ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 123/78
Entscheidungstext OGH 28.09.1978 13 Os 123/78
Veröff: EvBl 1979/91 S 277 = RZ 1979/11 S 41
- 13 Os 29/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 13 Os 29/80
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Mangels Sachwert oder Tauschwert können Urkunden niemals Deliktsobjekte des § 135 StGB sein. (T1) Veröff: SSt 51/21 = ZVR 1980/243 S 229 (mit Anmerkung von Kienapfel)
- 13 Os 52/10m
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 52/10m
Verstärkter Senat; Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093409
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19780928_OGH0002_0130OS00123_7800000_001