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Rechtssatz RS0093430×

Rechtssatz RS0093430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0093430

Geschäftszahl

Bkd71/80; 15Os23/23f

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Rechtssatz

Allgemein begreiflich ist eine Entrüstung dann, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinne verständlich ist, daß auch er sich vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge maßgeblich sind. Es kommt darauf an, daß dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, daß er sich hinreißen ließ, weil die Ursache hiezu nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 71/80
    Entscheidungstext OGH 02.02.1981 Bkd 71/80
  • 15 Os 23/23f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2023 15 Os 23/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093430

Im RIS seit

02.02.1981

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19810202_OGH0002_000BKD00071_8000000_003