Rechtssatz RS0093442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093442
Entscheidungsdatum
24.08.1976
Rechtssatz
§ 95 Abs 2 StGB verlangt im Gegensatz zu § 94 Abs 3 StGB keine Güterabwägung. Die Unzumutbarkeit nach § 95 Abs 2 StGB besteht schon dann, wenn wichtige von der Rechtsordnung anerkannte Interessen entgegenstehen, ohne daß diese unbedingt auch höherwertig als jene des Verunglückten sein müssen.Paragraph 95, Absatz 2, StGB verlangt im Gegensatz zu Paragraph 94, Absatz 3, StGB keine Güterabwägung. Die Unzumutbarkeit nach Paragraph 95, Absatz 2, StGB besteht schon dann, wenn wichtige von der Rechtsordnung anerkannte Interessen entgegenstehen, ohne daß diese unbedingt auch höherwertig als jene des Verunglückten sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093442
Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_004