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Rechtssatz RS0093459×

Rechtssatz RS0093459

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093459

Geschäftszahl

12Os164/77; 11Os138/80

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Rechtssatz

Nötigt der Angeklagte mit einheitlichem, auf Erreichung des außerehelichen Beischlafs gerichteten Vorsatz eine Frau zuerst mit Drohungen zum Aufstehen und Aufsuchen eines anderen Raumes und dort mit neuerlicher gefährlicher Drohung und mit Gewalt am außerehelichen Beischlaf, erfüllt dieses Verhalten (nur) das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf und nicht auch das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, denn die Nötigung zum Beischlaf stellt eine wegen des spezifischen Unwertes der Tathandlung speziell vertypten Fall der Nötigung dar (Leikauf-Steininger 921).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 164/77
    Entscheidungstext OGH 01.12.1977 12 Os 164/77
  • 11 Os 138/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 11 Os 138/80
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093459

Dokumentnummer

JJR_19771201_OGH0002_0120OS00164_7700000_001