Rechtssatz RS0093472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093472
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Rechtssatz
Begehung "während der Ausübung des Amtes oder Dienstes" eines Beamten bedeutet, daß die beleidigende Äußerung in diesem Zeitraum unmittelbar ihm gegenüber abgegeben wird, setzt aber (neben der jeweils tatbestandsmäßigen Publizität) nicht notwendigerweise Mündlichkeit und gleichzeitige Anwesenheit von Täter und Beleidigtem voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093472
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0150OS00144_8700000_001