Rechtssatz RS0093478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093478
Entscheidungsdatum
10.11.2021
Rechtssatz
Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (§ 134 StGB) werden, wogegen sich militärische Ausrüstungsgegenstände auf einem Truppenübungsplatz sowie Munition auf einem Schießplatz des Bundesheeres auch dann, wenn sie allenfalls dem jeweiligen Sachinhaber abhanden gekommen sein sollten, im - wenngleich unter Umständen lockeren - jedenfalls aber nach wie vor aufrechten Gewahrsam des Bundes (Heeresverwaltung) befinden (§ 127 StGB).Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (Paragraph 134, StGB) werden, wogegen sich militärische Ausrüstungsgegenstände auf einem Truppenübungsplatz sowie Munition auf einem Schießplatz des Bundesheeres auch dann, wenn sie allenfalls dem jeweiligen Sachinhaber abhanden gekommen sein sollten, im - wenngleich unter Umständen lockeren - jedenfalls aber nach wie vor aufrechten Gewahrsam des Bundes (Heeresverwaltung) befinden (Paragraph 127, StGB).
Entscheidungstexte
- 14 Os 34/89
Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 34/89
- 14 Os 82/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 14 Os 82/92
nur: Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (§ 134 StGB) werden. (T1)
- 12 Os 129/21v
Entscheidungstext OGH 10.11.2021 12 Os 129/21v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093478
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_003