Rechtssatz RS0093482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093482
Entscheidungsdatum
29.09.1994
Rechtssatz
Die strafrechtliche Beurteilung einer Sachwegnahme als Raub oder Diebstahl hängt nicht entscheidend davon ab, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufes einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Eine zur Tatbestandsverwirklichung nach § 142 StGB geeignete Gewaltanwendung setzt lediglich voraus, daß das Tatopfer nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war, der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte.Die strafrechtliche Beurteilung einer Sachwegnahme als Raub oder Diebstahl hängt nicht entscheidend davon ab, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufes einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Eine zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 142, StGB geeignete Gewaltanwendung setzt lediglich voraus, daß das Tatopfer nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war, der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093482
Dokumentnummer
JJR_19940929_OGH0002_0120OS00113_9400000_001