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Rechtssatz RS0093482

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093482

Geschäftszahl

12Os113/94

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Rechtssatz

Die strafrechtliche Beurteilung einer Sachwegnahme als Raub oder Diebstahl hängt nicht entscheidend davon ab, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufes einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Eine zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 142, StGB geeignete Gewaltanwendung setzt lediglich voraus, daß das Tatopfer nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war, der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 113/94
    Entscheidungstext OGH 29.09.1994 12 Os 113/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093482

Dokumentnummer

JJR_19940929_OGH0002_0120OS00113_9400000_001