Rechtssatz RS0093483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093483
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Rechtssatz
Der verletzte Beamte (oder Seelsorger) kann in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB auch selbst Privatanklage erheben, wenn er innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 StPO ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich - und ausdrücklich - erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird (§ 2 Abs 2 StPO). Niemals bedarf aber ein Beamter (Seelsorger) der Zustimmung seiner vorgesetzten Stelle zur Ausübung seines Privatanklagerechtes.Der verletzte Beamte (oder Seelsorger) kann in den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2, StGB auch selbst Privatanklage erheben, wenn er innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich - und ausdrücklich - erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird (Paragraph 2, Absatz 2, StPO). Niemals bedarf aber ein Beamter (Seelsorger) der Zustimmung seiner vorgesetzten Stelle zur Ausübung seines Privatanklagerechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093483
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0140OS00167_9400000_003