Rechtssatz RS0093500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093500
Entscheidungsdatum
07.04.1994
Rechtssatz
Die nach § 94 Abs 1 StGB objektiv erforderliche Hilfeleistungspflicht ist stets dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines über die erlittene Verletzung hinausgehenden weiteren Schadens für Leib ode Leben des Verletzten besteht oder aber zumindest dessen physische oder psychische Lage verbessert werden kann.Die nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB objektiv erforderliche Hilfeleistungspflicht ist stets dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines über die erlittene Verletzung hinausgehenden weiteren Schadens für Leib ode Leben des Verletzten besteht oder aber zumindest dessen physische oder psychische Lage verbessert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093500
Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0150OS00020_9400000_002