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Rechtssatz RS0093505×

Rechtssatz RS0093505

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093505

Geschäftszahl

15Os88/89

Entscheidungsdatum

21.11.1989

Rechtssatz

Die Höhe des tatbedingten Vermögensschadens ist bei einem durch irreparable Eingriffe in die Substanz herbeigeführten Schaden "an der" Sache (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, StGB) - anders als bei einem Diebstahl - nicht nach den Kosten von deren Ersatz durch eine (wiewohl funktionell gleichwertige, in ihrer Substanz aber doch) andere Sache, also nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Maßgebend ist vielmehr allein jener Wert, den die nicht mehr reparable Sache zur Tatzeit hatte, also ihr durch die Anschaffungskosten abzüglich einer nach Maßgabe ihres Erhaltungszustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzender Amortisationsquote zu bestimmender Zeitwert, der auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 88/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 88/89
    Veröff: EvBl 1990/67 S 282 = JBl 1990,533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093505

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0150OS00088_8900000_004