Rechtssatz RS0093508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093508
Entscheidungsdatum
11.06.1987
Rechtssatz
Die bloße Übergabe von Schlüsseln zu einer fremden Wohnung bewirkt nicht, daß dem Täter damit auch die darin befindlichen Gegenstände anvertraut wären. Deren (widerrechtliche) Aneignung begründet daher Diebstahl, nicht Veruntreuung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093508
Dokumentnummer
JJR_19870611_OGH0002_0120OS00069_8700000_001